1. Sanktionen der Vereinten Nationen (UNSC)
  2. Sanktionen der USA
  3. Sanktionen weltweit (SECO, METI,...)
  4. Verordnungen und Gesetze 
  5. Glossar SAPPER
  6. Weiteres

 

EG-Verordnungen zur Bekämpfung des Terrorismus

Die Europäische Union hat in den genannten EG-Verordnungen unterschiedliche restriktive Maßnahmen beschlossen. Gemäß den dort enthaltenen Bestimmungen dürfen den gelisteten Personen, Gruppen oder Organisationen weder direkt noch indirekt finanzielle Vermögenswerte oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen. Wirtschaftliche Ressourcen sind Vermögenswerte jeder Art, so dass auch die direkte oder indirekte Lieferung von Gütern jeglicher Art an terroristische Personen, Gruppen und Organisationen verboten ist. Die den gesetzlichen Bestimmungen zugrunde liegenden Namenslisten gelten unabhängig vom Wohnort oder vom Sitz der Terrorgruppen, Terroristen, Unternehmen und Organisationen und betreffen auch Geschäfte innerhalb von Deutschland sowie der Europäischen Union. Ebenfalls betroffen ist u. a. der Einfuhrbereich, bei dem sich Zahlungsverpflichtungen in der Regel aus Kauf- und Lieferverträgen zur Einfuhr von Waren und Gütern ergeben. Alle Unternehmen, die in einem Mitgliedsstaat der EU ansässig sind unterliegen diesen Verordnungen.

Die Verordnungen der Europäischen Union werden regelmäßig aktualisiert und geändert. Die jeweiligen Veränderungen sind u.a. beim BAFA veröffentlicht. Diese Liste zeigt ausschließlich EG-Verordnungen, die (auch) restriktive Maßnahmen gegen Personen und Organisationen beinhalten.

  • EG-VO Personen und Organisationen zur Bekämpfung des Terrorismus 2580/2001
  • EG-VO Personen und Organisationen die mit dem Al-Qaïda-Netzwerk in Verbindung stehen 881/2002
  • EG-VO Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen angesichts der Lage in Afghanistan 753/2011
  • EG-VO Birma/Myanmar
  • EG-VO Demokratische Volksrepublik Korea
  • EG-VO Iran
  • EG-VO Liberia
  • EG-VO Simbabwe
  • EG-VO Präsident Lukaschenko und verschiedene belarussische Amtsträger
  • EG-VO Personen und Organisationen angesichts der Lage in der Republik Cote d'Ivoire
  • EG-VO Personen, die gegen das Waffenembargo betreffend die D. R. Kongo verstoßen
  • EG-VO Personen, die im Konflikt in der Region Darfur in Sudan den Friedensprozess behindern und gegen das Völkerrecht verstoßen
  • EG-VO zur Unterstützung der wirksamen Ausführung des Mandats des Internationalen Strafgerichtshofs für das ehemalige Jugoslawien (ICTY)
  • EG-VO Beschränkungen in den wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zu Irak
  • EG-VO S. Milosevic und Personen seines Umfelds
  • EG-VO Republik Guinea
  • EG-VO Personen, Organisationen oder Einrichtungen aufgrund der Lage in Somalia
  • EG-VO Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Tunesien
  • EG-VO angesichts der Lage in Libyen
  • EG-VO Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Ägypten
  • EG-VO Syrien

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Sanktionen Vereinte Nationen | United Nations

Finanzsanktionen
Gelder und andere finanzielle Vermögenswerte oder wirtschaftliche Ressourcen dieser Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen unverzüglich einzufrieren, einschließlich der Gelder, die aus Vermögensgegenständen stammen, die in ihrem Eigentum stehen oder die direkt oder indirekt von ihnen oder von Personen, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln, kontrolliert werden, sowie sicherzustellen, dass weder diese noch irgendwelche anderen Gelder, finanzielle Vermögenswerte oder wirtschaftliche Ressourcen von ihren Staatsangehörigen oder von in ihrem Hoheitsgebiet befindlichen Personen direkt oder indirekt zu Gunsten solcher Personen zur Verfügung gestellt werden.

Einreiseverbote
Die Einreise dieser Personen in oder ihre Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet zu verhindern, mit der Maßgabe, dass diese Bestimmung keinen Staat dazu verpflichtet, seinen eigenen Staatsangehörigen die Einreise in sein Hoheitsgebiet zu verweigern oder ihre Ausreise zu verlangen, und dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn die Ein- oder Durchreise zur Durchführung eines Gerichtsverfahrens erforderlich ist oder wenn der Ausschuss nach Resolution 1267 (1999) ("der Ausschuss") ausschließlich im Einzelfall feststellt, dass die Ein- oder Durchreise gerechtfertigt ist.

Waffenembargos
Zu verhindern, dass diesen Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen von ihrem Hoheitsgebiet aus oder durch ihre Staatsangehörigen außerhalb ihres Hoheitsgebiets oder durch Schiffe oder Luftfahrzeuge, die ihre Flagge führen, Rüstungsgüter und sonstiges Wehrmaterial jeder Art, einschließlich Waffen und Munition, Militärfahrzeuge und -ausrüstung, paramilitärische Ausrüstung, entsprechende Ersatzteile sowie technische Beratung, Hilfe oder Ausbildung hinsichtlich militärischer Aktivitäten auf direktem oder indirektem Weg geliefert, verkauft oder übertragen werden.
[Quelle: un.org]

  • UNS-751 + UNS-1907 Somalia und Eritrea Einreiseverbote, Finanzsanktionen, Waffenembargos
  • UNS-1518 Irak und Kuwait Finanzsanktionen
  • UNS-1521 Liberia Einreiseverbote, Finanzsanktionen
  • UNS-1533 Demokratische Republik Kongo Einreiseverbote, Finanzsanktionen
  • UNS-1572 Elfenbeinküste Einreiseverbote, Finanzsanktionen
  • UNS-1591 Sudan Einreiseverbote, Finanzsanktionen
  • UNS-1718 Demokratische Volksrepublik Korea Einreiseverbote, Finanzsanktionen
  • UNS-1737 Iran Einreiseverbote, Finanzsanktionen
  • UNS-1970 Libyen Einreiseverbote, Finanzsanktionen, Waffenembargos
  • UNS-1988 Taliban Einreiseverbote, Finanzsanktionen, Waffenembargos
  • UNS-1989 Al-Qaïda Einreiseverbote, Finanzsanktionen, Waffenembargos

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Sanktionen der USA

US-SDN - Specially Designated Nationals

  • US-SDN BALKANS
  • US-SDN BELARUS
  • US-SDN BPI-PA: Blocked Pending Investigation-Patriot Act
  • US-SDN BPI-SDNTK: Blocked Pending Investigation-SDNTK
  • US-SDN BURMA
  • US-SDN COTED
  • US-SDN CUBA
  • US-SDN DARFUR
  • US-SDN DPRK: Democratic People's Republic of Korea
  • US-SDN DRCONGO
  • US-SDN FTO: Foreign Terrorist Organization
  • US-SDN IFSR: Iranian Financial Sanctions Regulations
  • US-SDN IRAN
  • US-SDN IRAN-HR: Iran Sanctions - Human Rights
  • US-SDN IRAQ2
  • US-SDN IRAQ3
  • US-SDN IRGC: Iranian Revolutionary Guards Corps
  • US-SDN ISA: Iran Sanction Act
  • US-SDN JADE: Junta’s Anti-Democratic Efforts
  • US-SDN LEBANON
  • US-SDN LIBERIA
  • US-SDN LIBYA2 
  • US-SDN NPWMD: Non Proliferation Sanctions Weapons of Mass Destruction
  • US-SDN SDGT: Specially Designated Global Terrorist
  • US-SDN SDNT: Specially Designated Narcotics Traffickers
  • US-SDN SDNTK: Specially Designated Narcotics Traffickers (Kingpin Act)
  • US-SDN SDT: Specially Designated Terrorist
  • US-SDN SOMALIA
  • US-SDN SUDAN
  • US-SDN SYRIA
  • US-SDN TCO: Transnational Criminal Organizations
  • US-SDN ZIMBABWE

US-NPS - Nonproliferation Sanctions

  • US-NPS Executive Order 13382
  • US-NPS Iran and Syria Nonproliferation Act - ISNA
  • US-NPS Executive Order 12938
  • US-NPS Iran-Iraq Arms Nonproliferation Act of 1992
  • US-NPS Missile Sanctions Laws - MSL
  • US-NPS Chemical and Biological Weapons Sanctions Laws - CBW
  • US-NPS Sanctions for the Transfer of Lethal Military Equipment - LME
  • US-NPS Iran, North Korea, and Syria Nonproliferation Act Sanctions - INKSNA
  • US-NPS Iran Nonproliferation Act of 2000 - INPA 

US-DPL - Denied Persons List
US-EL - Entity List
US-UL - Unverified List
US-SDP - List of Statutorily Debarred Parties
US-ADP - List of Administratively Debarred Parties
US-TEL - Terrorist Exclusion List
US-PLC - Palestinian Legislative Council

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Weitere Sanktionen

Sanktionen Deutschland

D-BMWi - Umsetzung der Sanktionen der Vereinten Nationen
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi) hat auf der Grundlage des § 2 Absatz 2 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Nummer 2 und 3 des AWG zur Umsetzung der UN Resolution 1737 bzw. 1929 (2010), eine Liste mit bestimmten Personen und Organisationen veröffentlicht.

DE-FW - Deutsche Frühwarnschreiben
In den Deutschen Frühwarnschreiben des BMWi sind ausländische Empfänger mit Bezug zu konventioneller Rüstung und/oder Massenvernichtungsmitteln/Trägertechnologie gelistet.  Zum Inhalt gilt laut BMWi folgendes: "Diese Liste ist ausschließlich für die Verwendung im Bereich der Bundesrepublik Deutschland gedacht. Bestehende Sanktionsverordnungen sind neben und unabhängig von dieser Liste zu beachten“.
Quelle IHK Pfalz 

Sanktionen Schweiz

CH-SECO - Umsetzung der Sanktionen der Vereinten Nationen
Dieser Liste liegt die Schweizer Verordnung vom 02.10.2000 über Maßnahmen gegenüber Personen und Organisationen mit Verbindungen zu Usama bin Laden, der Gruppierung Al-Qaïda oder den Taliban zugrunde, welche die Maßnahmen (Einreiseverbote, Finanzsanktionen und Waffenembargos) der Resolutionen 1267 (1999) vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen umsetzt.

Sanktionen Vereinigtes Königreich | UK

UK-HM - Umsetzung der Sanktionen der Vereinten Nationen und EG-VO
Diese Liste mit Finanzsanktionen (Financial Sanctions) des HM Treasury basiert auf den konsolidierten Listen der Vereinten Nationen sowie den EG Verordnungen der Europäischen Union.

UK-WMD - WMD Sanktionen
Diese „Iran List” ist Teil der Kontrolle der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (WMD). Sie enthält Namen von Unternehmen, die nach Erkenntnissen des UK-BIS in Aktivitäten bzgl. der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen beteiligt sind.

Sanktionen Australien

AU-FS - Umsetzung der Sanktionen der Vereinten Nationen
Diese Liste beinhaltet natürliche und juristische Personen gegen die Finanzsanktionen, Einreiseverbote sowie Waffenembargos der Vereinten Nationen vorliegen. Bestandteil der Liste sind außerdem natürliche und juristische Personen, die vom „Minister for Foreign Affairs“ gelistet wurden.

Sanktionen Kanada

CA-TF - Umsetzung der Sanktionen der Vereinten Nationen
Diese Liste enthält Namen von Personen, Gruppen und Organisationen, die entweder aufgrund von UN Resolutionen zur Bekämpfung des Terrorismus  gelistet wurden und/oder aufgrund 83.05(1) des Kanadischen Strafgesetzbuchs.

CA-PS - Anti-Terrorism Act
Diese Liste enthält Personen, Gruppen und Organisationen, die wissentlich terroristische Aktivitäten ausgeführt oder den Versuch der Ausführung unternommen haben, an solchen beteiligt waren oder diese unterstützt haben und/oder wissentlich im Namen solcher oder im Zusammenhang mit solchen Personen, Gruppen oder Organisationen arbeiten, die terroristische Aktivitäten ausgeführt oder den Versuch der Ausführung unternommen haben, an solchen beteiligt waren oder diese unterstützt haben.

Sanktionen Japan

JP-METI - WMD Sanktionen
Dies ist eine End-User Liste mit Unternehmen, die verdächtigt werden mit der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (WMD) im Zusammenhang zu stehen

Sanktionen Hongkong

HK-MA - Umsetzung der Sanktionen der Vereinten Nationen
Diese Liste beinhaltet natürliche und juristische Personen gegen die Finanzsanktionen, Einreiseverbote sowie Waffenembargos der Vereinten Nationen vorliegen.

Sanktionen Republik Singapur

SG-MAS - Umsetzung der Sanktionen der Vereinten Nationen
Diese Liste beinhaltet natürliche und juristische Personen gegen die Finanzsanktionen, Einreiseverbote sowie Waffenembargos der Vereinten Nationen vorliegen.
 

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Verordnungen und Gesetze 

Anti-Folter Verordnung (EG) Nr. 1236/2005

Die Europäische Union hat am 27. Juni 2005 die so genannte Anti-Folter Verordnung "betreffend den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten" veröffentlicht.  [vollständige Verordnung als PDF öffnen]

Außenwirtschaftsgesetz (AWG)

Der Außenwirtschaftsverkehr und der Wirtschaftsverkehr zwischen Gebietsansässigen und Gebietsfremden im Wirtschaftsgebiet (Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland) werden für Deutschland nationalstaatlich durch das Außenwirtschaftsgesetz (AWG) geregelt. Um den Begriff des Gemeinschaftsansässigen wurde das AWG durch die Schaffung des einheitlichen Binnenmarktes der Europäischen Gemeinschaft (EG) erweitert. Demnach darf das AWG den Verkehr innerhalb des Binnenmarktes (EG) nicht beschränken. Es ist jedoch innerhalb des EU- Binnenmarktes erlaubt, Meldevorschriften (z.B. über Kapitalverkehr und Zahlungsverkehr) zu erlassen. Das AWG normiert die Vergehens- und Straftatbestände bei Verstößen gegen das Außenwirtschaftsrecht. Das AWG ist auf der Internetseite des BAFA in aktueller Version erhältlich. [externen Link öffnen]

Außenwirtschaftsverordnung (AWV)

Beruhend auf dem Außenwirtschaftsgesetz (AWG) führt die Außenwirtschaftsverordnung mit ihren Vorschriften die im AWG enthaltenen Vorschirften ausund bildet die nationalen Genehmigungs-, Verfahrens- und Meldebestimmungen sowie die zugehörigen Bußgeldvorschriften ab. Bedingt durch die wechselnden Anforderungen des Außenwirtschaftsverkehrs unterliegt die Außenwirtschaftsverordnung ständiger Anpassung an die wechselnden Gegebenheiten. Die AWV ist auf der Internetseite des BAFA in aktueller Version erhältlich. [externen Link öffnen]

Dual-Use Verordnung 

(EG) Verordnung Nr. 428/2009 vom 05. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck (sog. Dual USe Güter). [Vollständige Verordnung als PDF öffnen]

Embargoland

Aktuelle Liste aller derzeitigen Embargoländer auf der Homepage des BAFA. [externen Link öffnen]

 Kriegswaffenkontrollgesetz (KrWaffKontrG)

Kriegswaffen, die im Teil I Abschnitt A  der Ausfuhrliste aufgeführt und in der Kriegswaffenliste (KWL) als solche bezeichnet sind, unterliegen zusätzlichen nationalen Verboten und Pflichten zur Genehmigung (Genehmigungspflichten), welche im Kriegswaffenkontrollgesetz geregelt sind. Darunter fallen Genehmigungspflichten z.B. für die Herstellung, Beförderung und das Inverkehrbringen von Kriegswaffen. Zuständig für die Exportgenehmigungen ist das BMWi. [Vollständigen Text als PDF öffnen]

Länderliste K

Außenwirtschaftsverordnung (AWV): § 5 c - Beschränkung nach § 7 Abs. 1 AWG
Die Ausfuhr von Gütern, die nicht in der Ausfuhrliste (Anlage AL) genannt sind, bedarf der Genehmigung, wenn der Ausführer vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) unterrichtet worden ist, dass diese Güter ganz oder teilweise für eine militärische Endverwendung bestimmt sind oder bestimmt sein können und das Käufer- oder Bestimmungsland ein Land der Länderliste K ist. […] Die Länderliste K ist auch relevant bei der Prüfung von Genehmigungspflichten bei technischer Unterstützung nach § 45 a, b AWV. 

Teilembargo

Ein Teilembargo beinhaltet nicht wie ein Totalembargo Beschränkungen aller Wirtschaftsbereiche (Import und Export) eines (Embargo-)Landes, sondern beschränkt sich auf einzelne Wirtschaftsbereiche wie z.B. den Export von Luxusgütern nach Nordkorea. Teilembargos beschränken aber nicht nur den Export von Gütern, sondern können sich auch die Erbringung von Dienstleistungen oder die Durchfuhr von Gütern beziehen. 

Totalembargo

Totalembargos beinhalten weitgehende Verbote im Außenwirtschaftsverkehr. Sie können lediglich in Ausnahmefällen eingeschränkt werden (bspw. humanitäre Hilfe). Wenn auch zurzeit keine länderbezogenen Totalembargos bestehen, gibt es doch weitgehende länderunabhängige Restriktionen, die der Bekämpfung des internationalen Terrorismus dienen und, bezogen auf die genannte (gelistete) Person, faktisch einem Totalembargo gleichkommen.

US General Prohibition

Die grundsätzlichen Genehmigungsvorbehalte des US-(Re-)Exportkontrollrechts sind als "General Prohibitions" in Part 736 des EAR festgehalten. Desweiteren  wird detailliert beschrieben, welche Faktoren die Genehmigungserteilung beeinflussen: Klassifizierung nach Commerce Control List; Commerce Country Chart, Zielland, etc. [Vollständigen Text als PDF öffnen]

Waffenembargo

Unter den Bereich Waffenembargo fallen ausdrückliche Beschränkungen bzw. Verbote. Dazu zählen militärische Güter wie sie in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (AL) benannt sind. Gültigkeit haben Waffenembargos ebenfalls im Bereich der paramilitärischen Ausrüstung und der damit in Zusammenhang stehenden technischen Unterstützung des paramilitärischen Kampfes. Den in Teil I Abschnitt A der AL benannten Gütern wird i.d.R. aufgrund von internationalen Beschlüssen (UN, EU, OSZE) keine Ausfuhrgenehmigung erteilt.

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Glossar SAPPER

Dynamic Conclusion Management

SAPPER E.C.S. ist als selbstlernendes System konzipiert: Im Rahmen der Interaktion bei der Abwicklung eines Vorgangs hat der Anwender die Möglichkeit, seine Antworten nicht nur für diesen einen Vorgang zu geben, sondern auch stellvertretend für zukünftige Vorgänge abzuspeichern. Daraus „lernt“ das System und stellt bei gleicher Konstellation diese Frage später nicht wieder: Mit Hilfe dieses „Dynamischen Entscheidungs-Managements“ werden die Abläufe deutlich schneller bis hin zur „automatischen“  Prüfung ohne weitere Rückfragen. 

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Weiteres

Authorized Economic Operator (AEO)

Unternehmen, die als AEO zertifiziert sind gelten europaweit als besonders vertrauenswürdig und zuverlässig. Sie können besondere Vergünstigungen beim Zoll in Anspruch nehmen, so z.B. vereinfachte Verfahren und verkürzte Kontrollzeiten. Es gibt drei Zertifizierungsabstufungen, die alle ein gemeinsames Ziel haben, nämlich die Dokumentation der Absicherung der Handelskette vom Hersteller bis zum Endverwender; von der Antragstellung bis über ein Monitoring hinaus in die Zukunft der grenzüberschreitenden Tätigkeiten des AEO. 

BAFA

Das BAFA (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle) ist neben anderen Aufgaben die zuständige Genehmigungsbehörde für die Ausfuhr. Das BAFA veröffentlicht eine Reihe von Gesetzen und Verordnungen, Merkblättern zu den Themen Exportkontrolle, Anti-Folter-VO, Verantwortung und Risiken beim Wissenstransfer, sowie länderunabhängige Embargomaßnahmen zur Terrorismusbekämpfung auf seiner Homepage. [externen Link öffnen]

Zugelassener Ausführer (ZA)

Seit 01. Juli 2009 ist die elektronische Ausfuhranmeldung unter Verwendung von ATL@S für alle Unternehmen verpflichtend. Ziel ist eine Erleichterung der Zollabwicklung, vor allem Zeitersparnis und eine unkomplizierte, effiziente Bearbeitung des Exports. Um den Status als ZA zu erlangen, muss ein Antrag auf Bewilligung beim Zoll gestellt werden.

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